Gesetze & Vorschriften
Eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften stehen zur Verfügung, um (Männer-) Gewalt im Internet einzuschränken oder zu verhindern. Mediengesetze, Jugendschutzbestimmungen und das Strafrecht sind zu nennen, in anderen Fällen greift das Gewaltschutzgesetz oder das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind im Folgenden einige gesetzliche Bestimmungen angerissen. Wo möglich, sind Links zum Wortlaut der Gesetze eingefügt und/oder zu Websites, die das Thema weiter ausführen.
Mediengesetze
Seit August 1997 ist der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder in Kraft, zuletzt geändert am 20. Dezember 2001. Er enthält unter anderem Schutzbestimmungen für das Internet, die meist in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch zu ahnden sind. Die entsprechenden Paragrafen sind weiter unten zusammen aufgeführt (siehe Strafgesetzbuch).
Ohne strafrechtliches Pendant finden sich im MDStV folgende Einschränkungen/Verbote, die mit Bußgeld, Unterlassungs- und Sperrverfügungen geahndet werden können:
- Kriegsverherrlichung (§12 (1) 2 MDStV)
- einfache Pornografie (§12 (1) 1 MDStV)
- schwer jugendgefährdende Angebote (§12 (1) 3 MDStV)
- menschenunwürdige Leidensdarstellung (§12 (1) 4 MDStV)
Hier: Mediendienste-Staatsvertrag im Wortlaut
Jugendschutzrecht
Am 1. April 2003 tritt ein neues Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft. Es führt das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GJS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammen. Gleichzeitig wird zu diesem Zeitpunkt auch der von den Ländern erlassene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gültig.
Aus einer Presseerklärung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Der Jugendschutz wird durch das neue Gesetz in wesentlichen Punkten verbessert:
- Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen, wie heute bereits Kino- und Videofilme, mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Eine Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche, die das gekennzeichnete Alter nicht haben, kann zukünftig mit Bußgeld von bis zu EURO 50.000 geahndet werden.
- Die Verbots- und Indizierungskriterien für gewaltdarstellende Medien werden erweitert und verschärft. So sind künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z. B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
- Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (heute: Schriften) werden erweitert. Sie kann künftig neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren.
Das neue Jugendschutzgesetz JuSchG (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, der die Zustimmung des Bundesrates erhalten hat,) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums als PDF-Datei zum Downloaden (dort auf "Weg frei für ein neues Jugendschutzgesetz" klicken: www.bmfsfj.de
Die beiden bislang gültigen Gesetze und weitere Tipps finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW: www.ajs.nrw.de unter Jugendschutz.de und Service. In Bayern ist die Arbeitsgemeinschaft folgender Adresse erreichbar:
Bayern Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern (aj)
Fasaneriestr. 17, 80636 München
Tel. 089/121 573 -0, Fax 089/12 15 73 99
www.bayern.jugendschutz.de
Email: info@aj-bayern.de
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch stellt direkt ausgeübte (Männer-) Gewalt unter Strafe:
- Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)
- Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§179 StGB)
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§176a StGB)
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§176b StGB)
- Zuhälterei (§ 181a StGB)
Wer mehr über diese Themen wissen will oder konkrete Hilfe sucht, sei auf andere Webadressen oder Informationen verwiesen. Auf dieser Website finden Sie Webadressen (unter Rat und Tat) und die Broschüre Vergewaltigung (im fan2003 shop, zum lesen und downloaden).
Im Strafgesetzbuch sind darüberhinaus Verbote über Darstellung und Verbreitung sexualisierter Verbrechen enthalten. Die folgende Auflistung ist ein Auszug einer umfangreichen Liste, sie ist vollständig auf der folgenden Website zu lesen: www.jugendschutz.net. Jugendschutz.net ist eine von den JugendministerInnen der Länder gemeinsam eingerichtete staatliche Stelle, die über Jugendschutz in den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten (Multimedia, Internet) informieren.
Folgende Verbote gelten für Tele- und Mediendienste (Ausnahmen und Einschränkungen siehe angegebene Quelle):
- Aufstachelung zum Hass oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung oder nationale, rassische, religiöse oder völkische Gruppen
§ 130 Abs. 2 StGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Verherrlichung grausamer oder unmenschlicher Gewalt
§ 131 Abs. 1 StGB (1. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Verharmlosung grausamer oder unmenschlicher Gewalt
§ 131 Abs. 1 StGB (2. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Menschenunwürdige Darstellung grausamer oder unmenschlicher Gewalt
§ 131 Abs. 1 StGB (3. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 4 MDStV - Sonstige Aufforderung oder Anleitung zu rechtswidrigen Gewalttaten
§§ 130a StGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Unterstützung oder Werbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen
§§ 129, 129a StGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Aufforderung zu Straftaten
§ 111 StGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Pornographie mit Gewalt
§ 184 Abs. 2 StGB (1. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Pornographie mit Missbrauch von Kindern
§ 184 Abs. 2 StGB (2. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Pornographie mit Unzucht mit Tieren
§ 184 Abs. 2 StGB (3. Fallgruppe), § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Einfache Pornographie, wenn durch den Tele- oder Mediendienst auch Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
§ 184 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 StGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV - Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
§ 116 OwiG - Anbieten von Gelegenheit zu sexuellen Handlungen in grob anstößiger Weise
§ 119 OwiG
Die Abkürzungen bedeuten:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
- Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
StGB und OwiG - und viele andere Gesetze - können von der Internetseite der Bundesregierung unter der Rubrik Gesetze heruntergeladen werden (pdf-Format). Zum Onlineauftritt der Bundesregierung: www.bundesregierung.de
Weitere Gesetze
- Auch das Gewaltschutzgesetz kann zur Waffe gegen Männergewalt im Internet werden, etwa bei einer Nachstellung via PC und Email. Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Die Publikation: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt. Informationen zum neuen Gewaltschutzgesetz kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestellt oder als pdf downgeloaded werden: www.bmbfsj.de Sie enthält auch das Gesetz im Wortlaut. Das Gesetz können Sie auch hier als pdf-Datei lesen oder herunterladen (mit linker, beziehungsweise rechter Maustaste anklicken und speichen): Gewaltschutzgesetz
- das Beschäftigtenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz) bietet eine Handhabe am Arbeitsplatz. Frau muß sich weder frauenverachtende (interne) Emails noch Bildschirmschoner gefallen lassen. Hier zum lesen oder herunterladen im pdf-Format (mit linker, beziehungsweise rechter Maustaste anklicken und speichern): Beschäftigtenschutzgesetz
- selbst das Gaststättengesetz (GaststättenG) ist nützlich: die Aufsichtsbehörde (in München: das Kreisverwaltungsreferat) kann Internet-Cafés ahnbare Auflagen machen, die die Zugriffsmöglichkeiten auf pornografische Websites einschränken.
Beschäftigtenschutzgesetz und Gewaltschutzgesetz sind von der Internetseite der Bundesregierung / Rubrik Gesetze heruntergeladen worden (pdf-Format). Zum Onlineauftritt der Bundesregierung: www.bundesregierung.de
